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Überbrückungshilfe IV - FAQ´s und Richtlinien veröffentlicht


Bis Ende März 2022 wurde die Überbrückungshilfe (neu IV) für Unternehmen in leicht veränderter Form verlängert.


Wesentliche Änderungen zur Überbrückungshilfe 3 plus sind:


  • Höhe der Förderung gesenkt auf 90% sowie Eigenkapitalzuschuss gesenkt auf 30% (wenn der Umsatzeinbruch im Vergleich zu 2019 richtlinienkonform)


  • Wegfall der Förderung der Kosten für Digitalisierung (früher Punkt 17)

  • Wegfall der Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (früher Punkt 14)


  • Die förderunschädliche freiwillige Schließung bei Unwirtschaftlichkeit der Öffnung ist vorerst nur bis Ende Januar geregelt und möglich, folgendes ist hierzu in den FAQ`s aufgeführt:


Sonderregel für den Monat Januar 2022:

· Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2022.

Der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.






Die detaillierten FAQ`s und Richtlinien finden sich hier

Archiv

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