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Versorgung der Übergeber bei der Familiennachfolge steuerlich anrechenbar!

Gerade bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf Angehörige (Kinder, etc.) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gibt es verschiedene Möglichkeiten, für die Versorgung der übergebenden Generation zu sorgen.

Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen ist dies recht problematisch. Bei der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung) können beispielsweise regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu Gunsten der Übergeberseite (Eltern) vereinbart werden.

Wenn derartige Vereinbarungen nach 2007 geschlossen wurden, können die Übernehmer (Kinder) diese regelmäßigen Versorgungsleistungen dann in voller Höhe als Sonderausgabe geltend machen. Dies gilt aber tatsächlich nur, wenn es sich bei dem übertragenden Vermögen um Betriebsvermögen handelt und dies den wiederkehrenden Leistungen gegenübersteht. Beispielsweise können das auch Anteile an Personenunternehmen oder ein mind. 50%iger Anteil an einer GmbH sein. Bedingung ist auch, dass der Übernehmer auch die Geschäftsführung übernimmt. Der Übergeber darf hierbei nach der Übertragung der Anteile nicht (Mit-) Geschäftsführer bleiben.

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